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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.1999 - 6 Ta 48/99   

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https://dejure.org/1999,5436
LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 (https://dejure.org/1999,5436)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 (https://dejure.org/1999,5436)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 1999 - 6 Ta 48/99 (https://dejure.org/1999,5436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des unechten oder uneigentlichen Weiterbeschäftigungsantrag bei der Ermittlung des Streitwertes; Berechnung des Streitwertes bei einer Änderungskündigung; Reduzierung des Quartalseinkommens bei dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; GKG § 19
    Streitwertfestsetzung bei Änderungskündigung: Grundsätzliche Addition bei Haupt- und uneigentlichem Hilfsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1392
  • BB 1999, 2252
  • DB 2000, 152
  • NZA-RR 2000, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2007 - 1 Ta 179/07

    Gegenstandswert - Änderungskündigung

    Nimmt er die Änderungskündigung aber - wie vorliegend - unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 23.03.1989 - 7 AZR 527/85 (B) - DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.), der sich die für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich anschließt, in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 GKG (entspricht § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161 f. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2).

    Von der Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, weil dann das Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Streit steht, sondern nur noch einzelne Arbeitsbedingungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161 f.; LAG Hessen, Beschluss vom 18.02.1999 - 15/6 Ta 352/98 - MDR 1999, 945 f.; LAG Berlin, Beschluss vom 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 (Kost) - NZA-RR 1998, 512 f.).

    Da durch die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung die viel bedeutendere Existenz des Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht tangiert war, war dieser Betrag vorliegend zu halbieren und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit somit auf 4.030,50 Euro für das Verfahren festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161 f.).

  • LAG Thüringen, 14.12.1999 - 8 Ta 180/99

    Streitwert: Änderungsschutzklage

    114; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999, 6 Ta 48/99, MDR 99, 1392) bleibt die Beschwerdekammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 7 ArbGG getroffenen Entscheidung, den Streitwert für Kündigungsschutzklagen aus sozialen Erwägungen zu begrenzen und nicht am verfolgten wirtschaftlichen Interesse auszurichten, bei ihrer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass der Wert für eine Änderungsschutzklage grundsätzlich mit der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr, bei nicht ganz unerheblicher Änderung der Arbeitsbedingungen oder der Vergütung aber mit mindestens einem Monatsgehalt zu bemessen ist.

    Aus diesem Grunde hat etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.03.1999, 6 Ta 48/99, MDR 99, 1392) bei gleichem Ausgangspunkt für die Berechnung einen Wert von 1, 5 Bruttomonatsverdiensten für Konstellationen der vorliegenden Art als angemessen angesehen.

  • LAG Hamm, 05.11.2010 - 13 Ta 468/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung eines

    Eine Zusammenrechnung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit auf denselben Streitgegenstand bezieht (LAG Hamm 28.07.1988 - 8 Ta 122/88 - LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 117 a; LAG Berlin 09.03.2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamm 02.08.2010 - 10 Ta 269/10 - GK-ArbGG/Schleusener, § 12 Rn. 167, 433, 463 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2004 - 11 Ta 137/04

    Entgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG

    Es handelt sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, um einen gesonderten Streitgegenstand; anders als ein eigentlicher Hilfsantrag ist er streitwertmäßig grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99; 16.04.1992 - 10 Ta 76/92 - NZA 92, 664 ff.).
  • LAG Hamm, 27.10.2010 - 10 Ta 467/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von zwei

    Eine Zusammenrechnung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit auf denselben Streitgegenstand bezieht (LAG Hamm 28.07.1988 - 8 Ta 122/88 - LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 117 a; LAG Berlin 09.03.2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamm 02.08.2010 - 10 Ta 269/10 - GK-ArbGG/Schleusener, § 12 Rn. 167, 433, 463 m.w.N.).
  • LAG Hamburg, 03.07.2009 - 7 Ta 12/09

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Änderungsschutzklage - Einführung

    Das BAG (v. 23.03.1989 - 7 AZR 527/05 - EzA § 12 ArbGG 1979 - Streitwert Nr. 64) und einige Landesarbeitsgerichte (LAG Hamburg vom 28.10.1996 - 4 Ta 18/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 - Streitwert Nr. 110; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161) setzen den Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG) auf den 3-fachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung fest.
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